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   BVerwG, 18.08.2004 - 1 D 4.04   

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https://dejure.org/2004,21632
BVerwG, 18.08.2004 - 1 D 4.04 (https://dejure.org/2004,21632)
BVerwG, Entscheidung vom 18.08.2004 - 1 D 4.04 (https://dejure.org/2004,21632)
BVerwG, Entscheidung vom 18. August 2004 - 1 D 4.04 (https://dejure.org/2004,21632)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Schwerer Verfahrensmangel; fehlende Feststellungen zur Schuldform und zum Zueignungswillen anvertrauter dienstlicher Gelder; auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung; Umfang der Bindungswirkung nicht feststellbar; Aufhebung und Zurückverweisung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BDO § 85 Abs. 1 Nr. 3

  • Wolters Kluwer

    Unterlassene Ausführungen zur Schuldform als Verfahrensmangel; Unterlassene Feststellungen zum Zueignungswillen des Beamten; Vermengung von dienstlichem Geld und Privatgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.12.2001 - 1 D 2.01

    Pflichtwidriges Verhalten im Postzustellbetrieb - Dienstpflicht des Beamten zur

    Auszug aus BVerwG, 18.08.2004 - 1 D 4.04
    Andernfalls ist bei einer auf die Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung die Überprüfung eines angefochtenen Urteils nicht möglich (zur Abgrenzung einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Inanspruchnahme dienstlich anvertrauten Geldes vgl. noch Urteile vom 11. Dezember 2001 BVerwG 1 D 2.01 und vom 13. Juni 2001 BVerwG 1 D 35.00 ).
  • BVerwG, 26.02.2004 - 1 D 3.03

    Anforderungen an die gerichtliche Verwertung von schrifltichen

    Auszug aus BVerwG, 18.08.2004 - 1 D 4.04
    Dies ist hier aber nicht der Fall, da der Sachverständige als Privatperson beauftragt worden war und anschließend auch privat liquidiert hatte (stRspr des Senats vgl. Urteil vom 26. Februar 2004 BVerwG 1 D 3.03 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.11.2003 - 1 D 5.03

    Posthauptsekretär; Nichtverbuchung dienstlicher Gelder; "Sponsoring" einer

    Auszug aus BVerwG, 18.08.2004 - 1 D 4.04
    10 Für die Annahme eines Zugriffsdelikts, das grundsätzlich die disziplinare Höchstmaßnahme nach sich zieht und hiervon nur beim Vorliegen bestimmter, von der Rechtsprechung entwickelter Milderungsgründe abgesehen werden kann, bedarf es für die Feststellung eines Zueignungswillens, ob sich ein Beamter also dienstliche Gelder für die private Verwendung zugeeignet hat oder zueignen wollte, einer ausreichenden Tatsachengrundlage (vgl. Urteil vom 11. November 2003 BVerwG 1 D 5.03 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2011 - 3d A 711/10
    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1; Beschluss vom 18. August 2004 - 1 D 4.04 -, juris.
  • BVerwG, 27.01.2005 - 1 D 16.04

    Schwerer Verfahrensmangel; keine hinreichend bestimmten Feststellungen zur

    Es kann dann nicht bestimmt werden, von welcher tatsächlichen und rechtlichen Würdigung für die Festsetzung der Disziplinarmaßnahme auszugehen ist (Beschluss des Senats vom 18. August 2004 BVerwG 1 D 4.04 ).
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